BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 91 Dienstpflichtverletzungen
Anmerkung: Das Disziplinarrecht kennt keine konkreten Tatbestände, es gibt also kein „Typenstrafrecht“. Abs 1 enthält nur eine allgemeine Umschreibung in Bezug auf Dienstpflichtverletzungen. Die Festlegung von Dienstpflichten im BDG 1979 (siehe die allgemeinen Dienstpflichten in § 43 BDG 1979 sowie die konkreten Dienstpflichten in den §§ 43a bis 60 BDG 1979) hat nicht nur den Zweck, das Verhalten des Beamten/der Beamtin bezüglich seines/ihres Dienstverhältnisses festzulegen. Sie spielt auch für das Disziplinarrecht eine Rolle.
Um disziplinär zur Verantwortung gezogen werden zu können, muss es sich um eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht handeln. Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, wird von folgendem Schuldbegriff ausgegangen, der drei Komponenten hat:
das biologische Schuldelement – dh der Täter/die Täterin muss voll zurechnungsfähig sein;
das psychologische Schuldelement – das bedeutet, der Täter/die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben;
das normative Schuldelement – das bedeutet, dass dem Täter/der Täterin ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden können muss.
Da durch die Versetzung in den Ruhestand das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin nicht endet...