BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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S. 2178. Abschnitt - DISZIPLINARRECHT
Vorbemerkungen: Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58, wurde die rechtliche Grundlage für eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde geschaffen, die die Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts ablöste. Sie übernahm die Aufgaben der Disziplinarkommissionen nach dem BDG 1979 und der Disziplinarkommissionen nach dem HDG 2014. In Disziplinarverfahren betreffend Soldaten/Soldatinnen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören sowie Berufssoldaten/Berufssoldatinnen des Ruhestandes hat die Bundesdisziplinarbehörde die Bestimmungen des HDG 2014 anzuwenden. Es sind eigene Disziplinarsenate einzurichten (§ 15 HDG 2014) und hinsichtlich der Disziplinaranwälte/Disziplinaranwältinnen existieren Sonderbestimmungen (§ 19 HDG 2014). Eine Sonderbestimmung betreffend die Zusammensetzung der Senate enthält § 101 Abs 6 BDG 1979, wenn das HDG 2014 anzuwenden ist. Nach § 152d BDG 1979 sind die § 91 Abs 1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 BDG 1979 auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Militärpersonen nicht anzuwenden. Auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere/Berufsoffizierinnen sind gem § 272 BDG 1979 die §§ 91 bis 135 BDG 1979 nicht anzuwenden.
Aufgrund des Prinzips der Gewaltenteil...