BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 90 Bericht über den provisorischen Beamten
Anmerkung: Die Berichtspflicht des/der Vorgesetzten (vor der Definitivstellung) selbst bildet kein Definitivstellungserfordernis im Sinne des § 11 Abs 1 BDG 1979.
Gemäß dieser Bestimmung ist über einen provisorischen Beamten/eine provisorische Beamtin auch ein Bericht über einen kürzeren Zeitraum als das vorangegangene Kalenderjahr, sogar über das laufende Kalenderjahr, möglich. Allerdings führt dieser Bericht zu keiner förmlichen Feststellung, da derartige Feststellungen dem Verfahren gem den §§ 84 bis 86 BDG 1979 vorbehalten sind. Ein unbefriedigender Arbeitserfolg stellt gem § 10 Abs 4 Z 3 BDG 1979 einen Kündigungsgrund des provisorischen Dienstverhältnisses dar.
Das Urteil der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten über die vom Beamten erbrachten Leistungen bindet die Dienstbehörde nicht. Krankenstände sind unter dem Gesichtspunkt einer Leistungsbeurteilung (auch auf der Ebene der unmittelbaren Dienstvorgesetzten) insoweit erheblich, als sie bei einem entsprechenden Ausmaß eine Leistungsfeststellung unzulässig machen können (vgl. insbesondere § 83 Abs 3 BDG 1979). Die von den beiden Vorgesetzten des Beamten getroffenen Werturteile, er habe im jeweiligen Beurteilungszeitraum eine durchschnittliche (zufri...