BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 89 Mitgliedschaft
Anmerkung: „Die Tätigkeit als Kommissionsmitglied zählt zu den Dienstpflichten des Beamten. Die Bestellung zum Kommissionsmitglied kann daher nicht abgelehnt werden.“
Zu Abs 3 und 4: Mit BGBl I 2020/153 fand eine Angleichung der Endigungs- und Abberufungstatbestände bei Kommissionen statt. Die Änderungen sollten zu einer Vereinheitlichung der Ruhens- und Beendigungsgründe der Mitgliedschaft zu in den Ressorts eingerichteten Kommissionen führen.
Hinsichtlich der in Abs 5 vorgesehenen Abberufung siehe die Anmerkungen zu § 29 BDG 1979.