BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 88 Allgemeine Bestimmungen
Anmerkung: Leistungsfeststellungskommissionen werden (außerhalb des Bereichs der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer) aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nur noch bei den obersten Dienstbehörden eingerichtet.
Gemäß § 220 Abs 1 Z 3 BDG 1979 sind abweichend von § 88 Abs 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten.
„Die Geschäftsverteilung einer Leistungsfeststellungskommission ist als Verordnung zu qualifizieren (Hinweis E , 92/09/0120).“
Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen auch Beamte und Beamtinnen bestellt werden, die mit Personalangelegenheiten der Dienststelle betraut sind. Diese Beamten und Beamtinnen können sowohl Vorsitzende als auch Mitglieder sein, da sie vielfach die geforderten besonderen Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten oder der Beamtin besitzen werden. Eine Nominierung solcher Beamter und Beamtinnen durch den Zentrala...