BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 5a Informationen zum Dienstverhältnis
Anmerkung zu § 5a samt Überschrift:
Die Bestimmungen des § 5a BDG 1979 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/1152. Mit Abs. 1 bis 3 werden Art. 4 bis 6 der Richtlinie 2019/1152 umgesetzt, indem der Beamtin oder dem Beamten die wesentlichen Informationen zum Dienstverhältnis in Form einer Mitteilung zur Verfügung gestellt werden müssen.
Nach Abs. 2 kann für bestimmte Informationen ein Auslangen durch einen Hinweis auf die für die jeweiligen Bereiche anwendbaren Gesetze und Verordnungen gefunden werden, zumindest ist allerdings der Mindestmonatsbezug anzuführen.
Mit Abs 3 wird Art 7 der Richtlinie 2019/1152 umgesetzt. Beamtinnen und Beamte die ins oder im Ausland dienstzugeteilt, entsendet oder versetzt werden, sollen zusätzliche Informationen betreffend die Auslandsverwendung erhalten. Dazu zählen unter anderem Angaben zu mit der Auslandsverwendung verbundenen zusätzlichen Abgeltungen wie insbesondere die Zulagen und Zuschüsse nach den § 21a bis 21h GehG oder nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999. Bei aufeinanderfolgenden Verwendungen in unterschiedlichen Ländern wird es zweckmäßig sein, die Informationen für mehrere...