BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 86 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung
Anmerkung:
Die Dienstbehörde hat einen Antrag eines Beamten auf Leistungsfeststellung, der ihrer Auffassung nach gemäß § 83 Abs. 1 oder Abs. 3 BDG 1979 unzulässig ist, nicht bescheidförmig zurückzuweisen, sondern in Form einer schriftlichen Mitteilung gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 zu erledigen. Damit steht dem Beamten die Möglichkeit offen, die Leistungsfeststellungskommission unmittelbar (d.h. ohne Führung eines eigenen Verfahrens über die Zulässigkeit seines Leistungsfeststellungsantrages, von dessen Ausgang die Zulässigkeit der Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zwar abhinge, auf die dieser aber kein Entscheidungseinfluss zustünde) anzurufen.
Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff „erheblich“ gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall.
Bei der ein Gesamt(Wert)urteil darstellenden Leistungsfeststellung handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber ausschließlich den Dienstbehörden anvertrauten Akt der Gesamtwürdigung. Das Gesamt(Wert)urteil ist – schon wegen der unterschiedlichen Bedeutung der ein...