BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 82 Folgewirkungen
Anmerkung: Abs 2 ist im Zusammenhang mit dem Entlassungstatbestand der zweimaligen „negativen“ Leistungsfeststellung (§ 22 BDG 1979) zu sehen. Nach einer „negativen“ Leistungsfeststellung soll der nächstfolgende Beurteilungszeitraum für die neuerlich durchzuführende Leistungsfeststellung ebenfalls ein halbes Jahr umfassen.
§ 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 sieht vor, dass das Nichtaufweisen des zu erwartenden Arbeitserfolges durch den Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse für seine Versetzung darstellt. Macht die Dienstbehörde von dieser Versetzungsmöglichkeit Gebrauch, soll es dem Beamten ermöglicht werden, sich – ohne die drohende Gefahr einer zweiten „negativen“ Leistungsfeststellung – mit den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes vertraut zu machen. § 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 bestimmt daher, dass für diesen Beamten ab dem Zeitpunkt der Versetzung eine „durchschnittliche“ Leistungsfeststellung gilt.
Für die Leistungsfeststellung sind als Beurteilungsmaßstab – wie sich aus § 82 iVm § 87 Abs 1 BDG 1979 ergibt – der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum (Kalenderjahr) und damit objektive Kriterien ausschlaggebend. In der Person des zu beurteilenden Beamten gelegene Gründe sind im Leistungsfestst...