BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 81a Beurteilungszeitraum
Anmerkung: Für eine „überdurchschnittliche“ oder „durchschnittliche“ Leistungsfeststellung ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr. Dagegen dauert bei einer „negativen“ Leistungsfeststellung der Beurteilungszeitraum grundsätzlich nur (mehr) sechs Monate, wobei der Lauf dieser Frist durch die im Sinne einer „Streitverkündung“ zu verstehende nachweisliche Ermahnung durch den Vorgesetzten in Gang gesetzt wird. Dieser verkürzte Beurteilungszeitraum im Falle einer „negativen“ Leistungsfeststellung ist Teil einer Verfahrensregelung, die für den Fall, dass ein Beamter fortgesetzt und gravierend eine mangelhafte Leistung erbringt, ein rascheres Reagieren ermöglichen soll.
Der Beurteilungszeitraum ist durch § 58 Abs. 3 NÖ LBedG 2006 mit „innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung durch die Dienststellenleitung“ exakt umschrieben. Dies entspricht inhaltlich auch der Normierung eines exakten Endzeitpunktes für die Leistungsbeurteilung nach dem BDG 1979, weshalb das Verbot einer Prognoseentscheidung nach § 81 Abs. 1 vor bzw. § 81a Abs. 1 BDG 1979 nach der Nov. BGBl. Nr. 550/1994 gleichermaßen auch für ein Verfahren gemäß § 58, insbesondere dessen Abs. 3 NÖ LBedG 2006 g...