BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 81 Begriff und Arten der Leistungsfeststellung
Anmerkung: Der Ausdruck „rechtsverbindliche Feststellung“ in Abs 1 umfasst sowohl die Mitteilung der Dienstbehörde gem. § 87 Abs 1 BDG 1979 als auch den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission gem. § 87 Abs 5 BDG 1979.
Aus der Rechtsprechung des VwGH:
Der „zu erwartende Arbeitserfolg“ darf nicht subjektiv bezogen auf die Person des zu beurteilenden Beamten verstanden bzw. gar als Ausdruck einer subjektiven Erwartungshaltung des zu beurteilenden Beamten gesehen werden. Maßgebend ist also – dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgend – nicht der von ihm (vom zu beurteilenden Beamten) zu erwartende Arbeitserfolg; es muss vielmehr in erster Linie ein für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeiten des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein (Hinweis E , 87/09/0288).
Der Beurteilung im Leistungsfeststellungsverfahren unterliegen jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß § 36 Abs 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß § 36 Abs 4 BDG 1979 bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt (Hinweis E , 86/09/01...