BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 80 Sachleistungen
Anmerkung: Zu der entsprechenden Verpflichtung des Beamten/der Beamtin, die ihr zur Verfügung gestellte(n) Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe sorgsam zu behandeln, siehe § 60 BDG 1979.
Wie der VwGH festgestellt hat, handelt es sich bei den in § 80 geregelten Sachleistungen nicht um einen Naturallohn. Die Bezüge und Nebengebühren sind im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vielmehr im Gesetz taxativ genannt; Bezugsansprüche bestehen nur aufgrund von Vorschriften. Die Einräumung einer Naturalwohnung ist außerhalb des Anspruches auf Besoldung zu sehen; der/die Bedienstete hat dafür eine Vergütung zu leisten. Es kann daher im Entzug einer Naturalwohnung keinesfalls eine Gehaltskürzung für den Beamten/die Beamtin gesehen werden.
Die vom Beamten/von der Beamtin zu leistende Vergütung für Sachleistungen ist in den § 24 ff GehG sowie in den Übergangsbestimmungen enthaltenden § 112c ff GehG geregelt.
Abs 2 definiert die Begriffe Dienstwohnung und Naturalwohnung. Er normiert weiters, dass die Zuweisung der Wohnung und auch deren Entzug durch einen Bescheid zu erfolgen hat – damit wird ein öffentlich-rechtliches Benützungsrecht begründet bzw been...