BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 79i Ausnahmebestimmung
Anmerkung: In den Erläuterungen ist zu dieser Bestimmung Folgendes festgehalten:
Da im Bereich des Parlaments in der EDV-Verwaltung keine Trennung zwischen Bundesbediensteten und Abgeordneten und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gemäß Klubfinanzierungsgesetz 1985 und Parlamentsmitarbeitergesetz vorhanden ist, könnte eine Kontrollmaßnahme gegenüber Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten der Parlamentsdirektion zu einer ungewollten Kontrolle der den Abgeordneten und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur führen. Um dieses Problem hintanzuhalten, sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion von den Bestimmungen betreffend die Kontrolle der IKT-Nutzung ausgenommen. Gelten sollen für sie jedoch die Begriffsbestimmungen des § 79c, die in § 79d festgelegten Nutzungsgrundsätze sowie der dem früheren § 79c entsprechende § 79e Abs. 1, sodass insofern die bisherige Rechtslage für die Parlamentsbediensteten weiter gilt. Ebenso soll § 79h für Parlamentsbedienstete anwendbar sein; damit wird klargestellt, dass Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung auch für Parlamentsbedienstete nicht unter den Be...