BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 79h Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
Anmerkung: In diesen Fällen handelt es sich nicht um Kontrollmaßnahmen nach den §§ 79e bis 79g BDG 1979. Unter Serviceleistungen sind insbesondere die Hilfestellung durch die IT-Stelle bei der Wiederherstellung von Dokumenten oder die Überprüfung von technischen Abläufen, die zur Verhinderung des Empfanges einer E-Mail (etwa wegen Spam-Verdachtes oder Virenbefalles) geführt haben, zu verstehen.