BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 79f Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit
Anmerkung: IKT-Nutzungen im Sinne des Abs 1 müssen nicht notwendigerweise gleichzeitig auch Dienstpflichtverletzungen darstellen. Zu Beginn der stufenweisen Kontrollverdichtung soll bei einer Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder einer Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit eine anonymisierte Auswertung über Art und Dauer der IKT-Nutzungen erfolgen. Das Verfahren nach § 79f BDG 1979 wird von der IT-Stelle initiiert. Daraufhin hat der Leiter/die Leiterin der für die betroffene Organisationseinheit zuständigen Dienststelle die Bediensteten dieser Organisationseinheit über die Information der IT-Stelle in Kenntnis zu setzen, auf die Beseitigung der Gefahr hinzuwirken und sie über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung bei Fortbestehen der Gefahr innerhalb eines vierwöchigen Beobachtungszeitraumes nachweislich zu informieren (Abs 2). Bei der Information durch die IT-Stelle darf kein Bezug auf Inhalte übertragener oder zu übertragender Nachrichten oder auf besondere Kategorien personenbezogener Daten genommen werden. Ein allgemeiner...