BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 79e Grundsätze der Datenverarbeitung, Kontrollmaßnahmen
Anmerkung: Mit Abs 1 werden die Bestimmungen des Anhanges Punkt 3 lit b der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten umgesetzt.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt oder nicht, verweisen die Erläuterungen auf die zu § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG entwickelten Auslegungsgrundsätze und auf die Entscheidungspraxis der Einigungsämter bzw Gerichte. Während in der Privatwirtschaft die Einführung und die Verwendung derartiger Kontrollmaßnahmen und technischer Systeme zulässig sind, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG geregelt werden oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung der Bediensteten erfolgen (§ 10 Abs 1 AVRAG), wurde dies im Bereich des Bundes als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen. Es wäre damit nämlich ein unzulässiger Eingriff des Staates als Dienstgeber in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden.
Zu Abs 2a ist in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt:
Die Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihre...