BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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5a. Unterabschnitt - IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
Vorbemerkungen zu § 79c ff: Dieser Unterabschnitt enthält eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigerklärung der privaten IKT-Nutzung, insbesondere auch von Internet und E-Mail, durch die Bediensteten und für die Festlegung von Nutzungsgrundsätzen durch Verordnung der Bundesregierung. Weiters werden Kontrollgrundsätze festgelegt, mit denen eine überschießende und damit unverhältnismäßige Kontrolle durch den Dienstgeber angehalten werden soll.