BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 79a Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte
Anmerkung: Abs 1 enthält – entsprechend Art 8 Abs 4 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit („Arbeitnehmerschutz-Rahmenrichtlinie“) – ein Benachteiligungsverbot für Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr ihren Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verlassen. Ebenso gilt das Benachteiligungsverbot für Bedienstete, die bei Gefahr entsprechend ihren Kenntnissen und den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln selbst die Gefahr bekämpfen, außer sie handeln grob fahrlässig. Tätigkeiten nach § 1 Abs 2 B-BSG sind spezifische staatliche Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Abs 2 trägt Art 11 und Art 7 der „Arbeitnehmerschutz-Rahmenrichtlinie“ Rechnung. Die zitierten Bestimmungen sehen ein Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenvertreter und -vertreterinnen mit einer besonderen Funktion bezüglich der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bzw für mit Schutzma...