BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 79 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
Anmerkung: Diese Bestimmung regelt die Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt (Abs 1) und für eine Unterbringung in einem Genesungsheim (Abs 3). Sind die Voraussetzungen des Abs 1 oder 3 erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf eine Dienstfreistellung. Kurkostenbeiträge sind Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung am Kurort, die in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Kuraufenthalte gelten, bewilligt werden können. Nicht ausreichend ist für eine Dienstbefreiung nach Abs 1, wenn zB lediglich ein Zuschuss für einen Landaufenthalt gewährt wird.
Nach Abs 2 ist bei der zeitlichen Festlegung des Kuraufenthaltes – nicht jedoch bei der Unterbringung in einem Genesungsheim – auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
Diese Dienstbefreiungen für einen Kuraufenthalt oder eine Unterbringung in einem Genesungsheim gelten gem Abs 5 als Krankenstand.