BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78e Sabbatical
Anmerkung: Das Sabbatical kommt nur für Beamte/Beamtinnen in Frage, die bereits fünf Jahre im Bundesdienst stehen, es muss aber kein fünfjähriges Beamtendienstverhältnis sein.
Die festzulegende Rahmenzeit, die zwei, drei, vier oder fünf Jahre dauern kann, besteht aus einer Dienstleistungsphase und einer Freistellungsphase. Die Freistellung hat mindestens sechs und höchstens zwölf Monate zu betragen (Abs 1). Sie darf gem Abs 3 erst nach einer bestimmten Dienstleistungszeit, deren Dauer von der Rahmenzeit abhängt, angetreten werden und ist ungeteilt zu verbrauchen. Während der Dienstleistungszeit arbeitet der Beamte/die Beamtin entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für ihn/sie ohne Sabbatical gelten würde (also vollbeschäftigt oder auch teilbeschäftigt).
Im Antrag hat der Beamte/die Beamtin den gewünschten Beginn und die Dauer der Rahmenzeit anzugeben. Der Beginn und das Ende der Freistellung sind hingegen schriftlich zwischen dem Antragsteller/der Antragstellerin und der Dienstbehörde zu vereinbaren (Abs 2). Durch dieses im öffentlich-rechtlichen Bereich des Dienstrechts neue Instrument der Vereinbarung soll eine gewisse Flexibilität bezüglich der Festlegung der F...