BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78d Familienhospizfreistellung
Anmerkung: Die Familienhospizfreistellung umfasst einerseits die Sterbebegleitung und andererseits die Betreuung (worunter in diesem Zusammenhang auch der psychische Beistand fällt) schwersterkrankter Kinder.
Voraussetzung für die Sterbebegleitung ist, dass sich die zu begleitenden nahen Angehörigen (siehe die Definition in § 76 Abs 2 BDG 1979 und die weiteren in Abs 1 aufgezählten Personen) in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befinden. Es ist egal, ob dieser krankheits-, unfall- oder altersbedingt ist. Bei reinen Pflegefällen, die sich in keinem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befinden, ist eine Familienhospizfreistellung nicht möglich. Ein gemeinsamer Haushalt mit den zu begleitenden Personen ist nicht erforderlich.
Zum Zwecke der Sterbebegleitung gibt es auf Ansuchen folgende Maßnahmen:
eine Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge (im Unterschied zu anderen Herabsetzungen der Wochendienstzeit auch unter die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit) oder
eine gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge.
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