BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78c Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
Anmerkung: In Abs 1 wird die Möglichkeit einer Dienstfreistellung gegen Refundierung des dem Bund erwachsenden Personalaufwandes durch die Einrichtung, für die der Beamte/die Beamtin tätig werden soll, geschaffen, wenn die Dienstfreistellung als solche im öffentlichen Interesse liegt.
Abs 1a enthält eine demonstrative Aufzählung von Kriterien für die Beurteilung, wann eine Dienstfreistellung als im öffentlichen Interesse liegend angesehen werden kann.
Abs 2 sieht eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter vor, auf die – im Gegensatz zu der Dienstfreistellung in Abs 1 – ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Ersatz des Personalaufwandes geleistet wird. Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, ist auch eine teilweise Dienstfreistellung möglich (Abs 3).
Welche Kosten dem Bund zu refundieren sind, bestimmt Abs 4.