BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78b Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Anmerkung: Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass die angeführten Gemeindemandatare/Gemeindemandatarinnen für die Dauer der Funktion eine Außerdienststellung (= völlige Dienstfreistellung) gegen Entfall der Bezüge beantragen können (dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die in § 78a BDG 1979 vorgesehenen Erleichterungen nicht ausreichen), die ihnen zu gewähren ist. Diese Zeit gilt kraft ausdrücklicher Anordnung als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Für andere zeitabhängige Rechte zählt diese Zeit nicht – außer es wird bundesgesetzlich anderes bestimmt.
§ 241b BDG 1979 enthält eine Übergangsbestimmung zur Außerdienststellung.