BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 4 Ernennungserfordernisse
Anmerkung: Zu Abs 1 Z 1 lit b ist in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt:
Aus Anlass der grundsätzlichen Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes mit für Bürgerinnen und Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie ab für Bürgerinnen und Bürger aus Bulgarien und Rumänien soll die Rechtslage betreffend die Beschäftigung von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft im Bundesdienst einer Klärung unterzogen werden, die in erster Linie der Vereinfachung ihrer Handhabung durch die Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes dient.
In jenen Bereichen des Bundesdienstes, in denen eine Beschäftigung nicht österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern vorbehalten ist, können bereits jetzt Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Landes innehaben, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländer), beschäftigt werden. Der Begriff „Staatsvertrag im Rahmen der europäischen...