BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 78a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
Anmerkung: Kann der Beamte/die Beamtin seine/ihre Tätigkeit als Gemeindemandatar/Gemeindemandatarin nicht zur Gänze außerhalb der Dienstzeit ausüben, sind folgende Möglichkeiten dienstrechtlicher Erleichterungen vorgesehen:
Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung)
Gewährung der erforderlichen freien Zeit – bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr
erforderliche Dienstfreistellung
–gegen entsprechenden Kostenersatz der Gemeinde nach Abs 6 oder
–mit anteiliger Kürzung der Bezüge
bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin, wobei sich dieses Ausmaß der Dienstfreistellung um die Anzahl der Stunden verringert, während derer der Beamte/die Beamtin im Rahmen der Gewährung der erforderlichen freien Zeit vom Dienst abwesend ist.
Abs 5a sieht darüber hinaus einen Durchrechnungszeitraum vor, der für die Festlegung der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und für die Dienstfreistellung Orientierungsgrößen vorschreibt.
Die jeweils weiterreichende dienstrechtliche Erleichterung darf nur dann gewährt we...