BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 77 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
Anmerkung: Ein einmal festgelegter Erholungsurlaub darf nur dann unterbrochen oder dessen Antritt verhindert werden, wenn besondere dienstliche Rücksichten es gebieten. Ist dies der Fall, dann gebührt eine Reisekostenvergütung nach § 15 RGV. Für Mehraufwendungen, die über die Reisekosten hinausgehen, wird in Abs 2 – unter bestimmten Voraussetzungen auch für nahe Angehörige – ein Ersatzanspruch geschaffen.
Zuständig für aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung und für Rückberufungen vom Urlaub ist gem § 2 Abs 4 DVG iVm § 3 Abs 1 Z 1 DVV 1981 der Leiter/die Leiterin der Dienststelle (ausgenommen die Leiter/Leiterinnen der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper, hier liegt die Zuständigkeit bei den nachgeordneten Dienstbehörden).