BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 75d Frühkarenzurlaub
Anmerkung: Innerhalb des in Abs 1 bzw 2 vorgegebenen Zeitrahmens können der Beginn und die Dauer – bis zu 31 Tagen – des Frühkarenzurlaubs („Babymonat“) frei gewählt werden. Im Falle einer Adoption oder Übernahme des Kindes in Pflege mit Adoptionsabsicht beginnt der Frühkarenzurlaub fix mit dem Tag der Adoption bzw Übernahme (Abs 3).
Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts muss für den Zeitraum der Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubs vorliegen. Soll der „Babymonat“ zB mit dem Tag der Geburt beginnen, hindert ein allfälliger Krankenhausaufenthalt der Mutter und des Kindes aus Anlass der Geburt weder die Begründung eines gemeinsamen Haushalts noch unterbricht er einen bereits bestehenden.
Ein Frühkarenzurlaub ist dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln (eine Ausnahme besteht bei der ex lege Beendigung des Sabbaticals [siehe § 78e Abs 6 Z 1 BDG 1979]). Daher tritt durch ihn auch keine Hemmung der Vorrückung ein.
Zu beachten ist, dass der im VKG vorgesehene Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes („Papamonat in der Privatwirtschaft“) für öffentlich Bedienstete nicht gilt (siehe § 10 Abs 1a VKG), da sie ohnehin einen Anspruch auf Frühkarenzurl...