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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 75c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Auf einen Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer pflegebedürftigen Angehörigen besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.

Für den Zeitraum des Pflegekarenzurlaubs entfallen die Bezüge. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Pflegekarenzgeld nach § 21c Abs 1 BPGG als Einkommensersatz zu beziehen.

Der Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes (Abs 1 Z 1) ist zeitlich begrenzt; er kann höchstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes dauern. Der Karenzurlaub zur Pflege einer Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3 (Abs 1 Z 2) ist an sich zeitlich nicht begrenzt. Der Karenzurlaub zur Pflege eines demenziell erkrankten oder minderjährigen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 (Abs 1 Z 3) hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern. Erhöht sich im letzten Fall der Pflegebedarf um mindestens eine Stufe, ist einmal eine neuerliche Gewährung möglich, sodass insgesamt sechs Monate Pflegekarenzurlaub zustehen.

Der Angehörigenbegriff ist durch den Verweis auf § 78d Abs 1 BDG 1979 weiter als der beim Anspruch au...

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