BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 75b Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
Anmerkung: Mit Antritt eines länger als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes bzw einer länger als sechs Monate dauernden Karenz ist die Abberufung des Beamten/der Beamtin vom Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaube und Karenzen sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich. Dies kann bis zu einem Rückfall auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe führen.
Wird jedoch eine Karenz nach dem MSchG bzw VKG in Anspruch genommen, so sieht Abs 2 eine relative Arbeitsplatzgarantie vor. Der vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz darf zunächst nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Nach Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte/die Beamtin einen Rechtsanspruch darauf, wieder mit dem Arbeitsplatz betraut zu werden, den er/sie vor der Karenz innehatte. Existiert der Arbeitsplatz nicht mehr, so gibt es eine im Gesetz vorgegebene Rangfolge von Ersatzarbeitsplätzen:
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