BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 75a Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
Anmerkung: Nach Abs 1 ist die Dauer eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nicht anzurechnen, außer bundesgesetzlich wird anderes bestimmt. Hinsichtlich der Auswirkung eines Karenzurlaubes auf
die Vorrückung siehe § 10 Abs 1 Z 3 und Abs 4 GehG,
die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit siehe § 6 Abs 2 PG 1965.
Abs 2 enthält für die Vorrückung selbst folgende Anrechnungsbestimmungen:
Nach Z 1 ist die Zeit kraft Gesetzes eintretender Karenzurlaube – wie beispielsweise Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 75 Abs 2 BDG 1979 – voll für die Vorrückung anzurechnen.
Die Zeit der in Z 2 angeführten Karenzurlaube ist jeweils höchstens in der angeführten Dauer anzurechnen – also der in lit a angeführte Karenzurlaub für höchstens drei Jahre, die in lit b angeführten Karenzurlaube für insgesamt höchstens fünf Jahre und der in lit c angeführte Karenzurlaub für höchstens zehn Jahre. Auf diese Höchstdauer sind jedoch Zeiten früher konsumierter Karenzurlaube (außer kraft Gesetzes eingetretener Karenzurlaube oder solcher, auf die ein Rechtsanspruch bestand), die bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigt wurden, anzurechnen.
Die Anrechenbarkeit der in A...