BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 75 Karenzurlaub
Anmerkung: Auf einen Karenzurlaub nach § 75 Abs 1 BDG 1979 besteht kein Rechtsanspruch. Er darf nur auf Antrag, kann aber an sich aus beliebigem Anlass gewährt werden.
Wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes im Ermessen der Dienstbehörde. Diese Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen. Im Bescheid sind die für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht. Es ist jedoch beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Dienstbehörde bloß allgemein abstrakt auf generelle Personalkürzungen und eine Personalknappheit beruft, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, eine generelle Personalknappheit würde bereits einen zwingenden dienstlichen Grund darstellen, und Erhebungen in die Richtung, ob der Beamte/die Beamtin in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, unterlässt. Legt sie die Personalknappheit in kon...