BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 74 Sonderurlaub
Anmerkung: Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls:
ein diesbezüglicher Antrag des Beamten/der Beamtin,
das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses,
das Nichtentgegenstehen dienstlicher Interessen,
eine dem Anlass angemessene Dauer,
das Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse (wie zB bereits fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung aufgrund eines erteilten Erholungsurlaubes).
Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer (diese begrenzt durch die Angemessenheit) liegt erst dann im Ermessen der Dienstbehörde, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Bei dieser Ermessensübung ist mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubs ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Bediensteter eintreten könnte. Diese Entscheidung hat sich von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen.
Die Dauer des Sonderurlaubes für einzelne Anlässe ist nicht im Gesetz festgelegt, sondern es wird nur normiert, dass sie dem Anlass angemessen ...