BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 73 Heimaturlaub
Anmerkung: Anstelle des Erholungsurlaubes gebührt Beamten/Beamtinnen, die für eine bestimmte Dauer ununterbrochen an Dienstorten außerhalb Europas verwendet werden, der Heimaturlaub.
Zum Ersatz von Kosten, wenn der Beamte/die Beamtin den Heimaturlaub zumindest zwei Wochen in Österreich verbringt, siehe § 35j RGV.