BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 72 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
Anmerkung: Diese Bestimmung nimmt Bezug auf das bereits gem § 65 BDG 1979 gebührende Urlaubsausmaß und erhöht dieses entsprechend bei Vorliegen der taxativ aufgezählten Voraussetzungen.
Die weitere Erhöhung des Urlaubsausmaßes gem Abs 2 oder Abs 3 gebührt nur dann, wenn auch die in Abs 1 aufgezählten Voraussetzungen vorliegen.
Wie der VwGH festhielt, ist der Urlaub für Menschen mit Behinderung im Verständnis des BDG 1979 ein gem § 72 leg cit verlängerter Erholungsurlaub, für den § 69 BDG 1979 (Verfall des Erholungsurlaubs) gleichermaßen gilt.