BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 71 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
Anmerkung: Meldet der Beamte/die Beamtin seine/ihre Erkrankung nicht oder meldet er/sie diese zwar, legt jedoch keine ärztliche bzw keine in Abs 2 angeführte Bestätigung vor, handelt es sich nicht um eine Dienstpflichtverletzung, sondern die Tage der Erkrankung sind dem Urlaubsausmaß lediglich nicht wieder gutzuschreiben.
Aufgrund der Bestimmung in Abs 5 kommen die Regelungen nicht nur bei einer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung, sondern auch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalles zum Tragen.
Der Abs 6 wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2008 eingeführt. Ausschlaggebend dafür war die Entscheidung des OGH für den Bereich des privaten Arbeitsrechts, dass bei Auftreten eines Pflegebedarfs für Angehörige während des Urlaubs eine ungewollte Regelungslücke vorliegt. Der Erholungsurlaub wird in diesem Falle nämlich ähnlich beeinträchtigt wie bei einer eigenen Erkrankung, sodass eine Unterbrechung analog den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes im Krankheitsfalle angezeigt ist.
Eine Pflegefreistellung wird für den in § 76 Abs 1 Z 1 BDG 1979 genannten Angehörigenkreis grundsätzlich nur für maximal eine Woche im Kalenderjahr, für den in § 76 Abs 4 BDG 1979 genannten für maximal eine weitere Woche...