BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 69 Verfall des Erholungsurlaubes
Anmerkung: Der Urlaubsverbrauch ist nach Abs 1 bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres möglich (beispielsweise kann der Urlaub aus dem Jahre 2022 bis zum verbraucht werden). Wenn allerdings dienstliche Gründe, eine Krankheit, ein Unfall, ein Gebrechen oder ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG die Konsumation des Urlaubs nicht zulassen, tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein (der Urlaub aus dem Jahr 2022 kann in diesem Fall bis zum verbraucht werden).
Abs 2 sieht ausdrücklich vor, dass bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG der Urlaubsverfall später eintritt. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aliquotierung des Erholungsurlaubes in dem Jahr, in dem die Karenz in Anspruch genommen wird (vgl dazu § 66 Abs 3 BDG 1979).
Wie der VwGH entschieden hat, gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubs allein dessen Verfall hinausschiebt. Hierfür bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzliche...