zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 68 Verbrauch des Erholungsurlaubes

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Der Urlaubsanspruch – samt Ausmaß – steht unmittelbar kraft Gesetzes zu (vgl § 64 und 65 BDG 1979). Das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, hängt von der Festlegung durch den Leiter/die Leiterin der Dienststelle ab, wobei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten/der Beamtin maßgeblich ist. Die Zuständigkeit des Leiters/der Leiterin der Dienststelle (ausgenommen die Leiter/Leiterinnen der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper, hier liegt die Zuständigkeit bei der nachgeordneten Dienstbehörde) zur Einteilung (datumsmäßigen Festlegung) des Erholungsurlaubs ergibt sich aus § 2 Abs 4 DVG iVm § 3 Abs 1 DVV 1981. Betrifft die Einteilung des Urlaubs den Leiter/die Leiterin einer Dienststelle, dann ist die Dienstbehörde dafür zuständig, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört (siehe § 3 Abs 3 DVV 1981).

Abs 2 behandelt den Urlaubsverbrauch zu Beginn des Dienstverhältnisses. Demnach kann im ersten angefangenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Erholun...

Daten werden geladen...