BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 68 Verbrauch des Erholungsurlaubes
Anmerkung: Der Urlaubsanspruch – samt Ausmaß – steht unmittelbar kraft Gesetzes zu (vgl § 64 und 65 BDG 1979). Das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, hängt von der Festlegung durch den Leiter/die Leiterin der Dienststelle ab, wobei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten/der Beamtin maßgeblich ist. Die Zuständigkeit des Leiters/der Leiterin der Dienststelle (ausgenommen die Leiter/Leiterinnen der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper, hier liegt die Zuständigkeit bei der nachgeordneten Dienstbehörde) zur Einteilung (datumsmäßigen Festlegung) des Erholungsurlaubs ergibt sich aus § 2 Abs 4 DVG iVm § 3 Abs 1 DVV 1981. Betrifft die Einteilung des Urlaubs den Leiter/die Leiterin einer Dienststelle, dann ist die Dienstbehörde dafür zuständig, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört (siehe § 3 Abs 3 DVV 1981).
Abs 2 behandelt den Urlaubsverbrauch zu Beginn des Dienstverhältnisses. Demnach kann im ersten angefangenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Erholun...