BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 66 Änderung des Urlaubsausmaßes
Anmerkung: Das in den § 65 und 72 BDG 1979 normierte Urlaubsausmaß geht von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden aus. Wird das Beschäftigungsausmaß reduziert oder geändert, dann ist auch das Urlaubsausmaß zu ändern.
Der EuGH entschied, dass ein in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung während dieser Zeit nicht möglich war, bei Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht reduziert bzw nicht mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbraucht werden darf. Daher ist anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen.
Zu beachten ist allerdings, dass lediglich noch nicht verbrauchte Urlaubsstunden des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsausmaß geändert wird, umzurechnen sind. Bereits konsumierte Urlaubsstunden des betreffenden Kalenderjahres und nicht verfallene Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren bleiben unverändert.
Der Abs 3 regelt die Fälle, in denen eine Aliquotierung des Urlaubsanspruchs erfolgt,...