BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 2 Begriff
Anmerkung: Abs 1 stellt die für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses notwendige Verknüpfung von Ernennung und Planstelle her.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennung. Im Ernennungsverfahren besteht auch keine Parteistellung; abweichend hiervon besteht jedoch in folgenden Ernennungsverfahren das Recht auf Parteiengehör: 1. Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe (§ 8 Abs 2 BDG 1979), 2. Wiederaufnahme in den Dienststand (§ 16 BDG 1979).
Der Ernennungsbegriff bedingt im Funktionensystem, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes durch Versetzung oder durch Verwendungsänderung erfolgt, und damit die diesem Arbeitsplatz entsprechende Planstelle verliehen wird.
Abs 2 nimmt aus verwaltungsökonomischen Gründen jene Fälle des Arbeitsplatzwechsels, bei denen die bisherige und die neue Planstelle derselben Verwendungsgruppe angehören und der Bundespräsident für die neue Planstelle das Recht der Ernennung gemäß Art 66 B-VG delegiert hat, aus dem Ernennungsbegriff heraus. Ein Arbeitsplatzwechsel im Sinne des Abs 2 Z 1 liegt bereits vor, wenn der Beamte von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird, ohne daß ihm eine neue Verwendung zugewiesen wird (§ 40 Abs 3 BDG 1979). Auch bei qualifizierten Verw...