BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 64 Anspruch auf Erholungsurlaub
Anmerkung: Mit dieser Bestimmung wird der Anspruch auf Erholungsurlaub normiert; das Kalenderjahr ist das Urlaubsjahr. Wann der Erholungsurlaub tatsächlich verbraucht wird, ist allerdings erst festzulegen (siehe § 68 BDG 1979). Eine tatsächliche Dienstleistung in dem betreffenden Kalenderjahr ist an sich nicht Voraussetzung für den Urlaubsanspruch. Daher steht auch beispielsweise im Falle eines langen Krankenstandes ein Urlaubsanspruch zu. In bestimmten Fällen, in denen keine Dienstleistung erfolgt – zB Karenz, Außerdienststellung oder ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst –, sieht das Gesetz jedoch eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches vor (vgl § 66 Abs 3 BDG 1979).