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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 63 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Susanna Loibl-van-Husen

Anmerkung: Wie der VwGH feststellte, erlangen öffentlich-rechtlich Bedienstete in der Regel den Amtstitel, ohne dass es einer Titelverleihung bedarf, durch Ernennung auf eine bestimmte Planstelle. Ihnen steht das Recht zu, einen bestimmten Amtstitel zu führen.

Sie haben nicht nur das Recht auf Führung eines Amtstitels, sondern sie dürfen anstelle des Amtstitels auch die für sie vorgesehene Verwendungsbezeichnung führen.

Die Verleihung eines Amtstitels (siehe Art 65 Abs 2 lit a B-VG) durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin ist hingegen die Zuerkennung eines Amtstitels an den Inhaber/die Inhaberin einer Planstelle, die mit diesem Amtstitel nicht verbunden ist, wie zB bei Verleihung eines höheren Amtstitels anlässlich des Übertritts in den Ruhestand. Zu beachten ist, dass nach Abs 5 eine Verleihung nur bei einem Übertritt in den Ruhestand (§ 13 BDG 1979) und nicht (mehr) bei einer Versetzung in den Ruhestand (wie zB im Falle einer „Korridorpension“ nach § 15c BDG 1979) möglich ist.

Von den Amtstiteln sind die Berufstitel zu unterscheiden, deren Schaffung und Verleihung dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin obliegt (Art 65 Abs 2 lit b B-VG).

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