BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 61 Pflichten des Beamten des Ruhestandes
Anmerkung: Die in § 60 aufgezählten Pflichten obliegen auch dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes. Es sind dies gem Abs 1 die Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit (§ 46 und § 310 StGB) sowie die Pflicht zur Meldung allfälliger Namensänderungen, Standesänderungen, Veränderungen in der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) sowie einer Änderung des Wohnsitzes (§ 53 Abs 2 Z 1 bis 4). Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres obliegen dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes gem Abs 2 auch die Melde- bzw Genehmigungspflichten hinsichtlich allfälliger Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs 3 und 5) und der außergerichtlichen Abgabe von Sachverständigengutachten (§ 57).
Die Abs 3 und 4 regeln die Folgebeschäftigung von Beamten/Beamtinnen des Ruhestands als besondere Dienstpflicht in Anlehnung an § 20 Abs 3a und 3b (siehe dort), weil diese weiterhin dem Disziplinarrecht des Bundes unterliegen, Die in § 20 Abs 3b Z 1 vorgesehene Interessenabwägung kann dabei aufgrund des immer noch aufrechten Dienstverhältnisses entfallen.