BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 60 Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe
Anmerkung: Abs 1 verpflichtet den Beamten/die Beamtin zum Tragen von Dienstkleidung (zB Uniform) bzw sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen, wenn dies dienstliche Gründe erfordern. Solche Gründe ergeben sich etwa aus der Wahrnehmung bestimmter (etwa hoheitlicher) Aufgaben, aus der Notwendigkeit der Unterscheidbarkeit gegenüber Zivilpersonen oder während protokollarischer Anlässe. Diese sowie die sonstigen Sachbehelfe (zB Dienstwaffe, Dienstlaptop) hat der Beamte/die Beamtin gem Abs 5 sorgsam zu behandeln. Zum Umgang mit Schutzausrüstung siehe § 69 ff B-BSG.
Im Zuge der fortschreitenden Modernisierung des öffentlichen Dienstes wurde mit der Einführung eines elektronischen Dienstausweises auf Basis modernster Karten- und Chiptechnologie und höchster Sicherheitskriterien die Möglichkeit sicherer E-Government-Anwendungen geschaffen. Der elektronische Dienstausweis hat damit den händisch erstellten Dienstausweis in Papierform und die automationsunterstützt erstellte Dienstkarte ersetzt.
Da sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich bereits elektronische Karten wie zB die E-Ca...