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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 59 Verbot der Geschenkannahme

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: § 59 soll verhindern, dass zwecks „Schaffung eines günstigen Klimas“ oder zur Erhaltung der Gewogenheit dem Beamten/der Beamtin Vorteile zugewendet werden, die er/sie nie erhalten hätte, wenn er/sie nicht Beamter/Beamtin wäre. Nicht von Abs 1 erfasst sind hingegen Vorteile, die dem Beamten/der Beamtin von Freunden/Freundinnen oder Verwandten zugewendet werden, also solche Vorteile, die in ausschließlich privatem Zusammenhang stehen (arg „…im Hinblick auf seine amtliche Stellung …“). Unter Geschenken oder sonstigen Vorteilen sind dabei nicht nur Bargeld oder Provisionen zu verstehen, sondern auch jegliche andere geldwerte Vorteile (zB Gutscheine, Urlaubsreisen, Verzicht auf Kreditzinsen, unverhältnismäßig hohe Vergütung für private Tätigkeiten bzw Nebenbeschäftigungen) sowie generell jegliche Form der Besserstellung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Darüber hinaus sind auch immaterielle Vorteile von Abs 1 abgedeckt. Darunter können etwa die Verwendung bei Dritten oder auch Rendezvous fallen. Gem Abs 2 dürfen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert angenommen werden. Darunter fallen etwa Reklameartikel ...

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