BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 58 Ausbildung und Fortbildung
Anmerkung: Die in § 58 statuierte Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen hängt eng mit dem dem Beamten/der Beamtin zugewiesenen Arbeitsplatz und den damit in Verbindung stehenden Aufgaben zusammen. Nur wenn die Teilnahme die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermittelt, ergänzt oder erweitert, ist sie auch verpflichtend. Erforderlich ist eine Ausbildung etwa nach einer umfassenden Neukodifikation von den Aufgabenbereich des Beamten/der Beamtin betreffenden Rechtskomplexen. Dies jedoch nur, wenn diese den Aufgabenbereich einschneidend berühren. Zur Begründung einer Teilnahmepflicht genügt es daher nicht, wenn die Ausbildung lediglich zweckmäßig erscheint. Es muss vielmehr ohne Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung eine grobe Behinderung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu erwarten sein.