BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 57 Gutachten
Anmerkung: Sachverständige sind Personen, welche auf Grund eines besonderen Fachwissens über Tatsachen aussagen, die sie im Verfahren und für Zwecke des Verfahrens wahrgenommen haben. Soweit die Erstellung eines Sachverständigenbeweises nicht zu den Dienstpflichten des Beamten/der Beamtin gehört, stellt sie eine Nebenbeschäftigung bzw Nebentätigkeit dar und sind auf sie die entsprechenden Bestimmungen (§ 56 bzw § 37) anzuwenden. Der Genehmigungspflicht unterliegen nur außergerichtliche Gutachten (Privatgutachten), nicht jedoch bei Bestellung durch ein erkennendes Gericht und jene Gutachten, die im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gem § 53a zweiter Satz – das sind jene nach § 5 BAK-G (Melderecht) und dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HschG) – abgegeben werden.
Unter dienstlichen Interessen sind nicht nur jene durch § 56 Abs 2 geschützten zu verstehen, sondern auch weiter gehende Interessen, welche sich aus anderen dienstrechtlichen Normen ableiten lassen, wie zB die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit gem § 43 Abs 2.