BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 55 Wohnsitz und Dienstort
Anmerkung: Der Begriff des „Wohnsitzes“ gem Abs 1 wird in § 66 Abs 1 JN definiert: „Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.“ Nach dieser Definition kann eine Person auch mehrere Wohnsitze innehaben.
Der Wohnsitz ist so zu wählen, dass der Beamte/die Beamtin bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Dies bedeutet, dass der rasche Einsatz des Beamten/der Beamtin im Falle besonderer Umstände (zB politische Unruhen, Naturkatastrophen) nicht gefährdet sein darf. Auch die Leistung von Bereitschaftsdiensten gem § 50 muss gewährleistet sein.
Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung gem Abs 2 ist insbesondere § 80 Abs 2 zu beachten.
Abs 3 ermächtigt die Dienstbehörde unter besonderen Umständen zur Erteilung der Anweisung, den Dienstort oder das Amtsgebiet nicht zu verlassen (zB Kasernierung von Seminarteilnehmern).