BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 54 Dienstweg
Anmerkung: Anbringen gem Abs 1 sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen iSd § 13 Abs 2 AVG. Einhaltung des Dienstwegs bedeutet, dass solche Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder die dienstlichen Aufgaben beziehen, vom Beamten/der Beamtin beim/bei der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, der/die wiederum zur Weiterleitung an die zuständige Stelle (idR die Dienstbehörde oder den/die nächsthöheren Vorgesetzten) verpflichtet ist.
Gem Abs 2 muss der Dienstweg bei Gefahr im Verzug – etwa weil der/die unmittelbare Vorgesetzte sich im Urlaub befindet und ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist – oder bei Unzumutbarkeit – etwa, weil sich die Beschwerde auf den direkten Vorgesetzten/die direkte Vorgesetzte bezieht (Dienstaufsichtsbeschwerde) – nicht eingehalten werden. Darüber hinaus muss in den in Abs 3 aufgezählten Angelegenheiten der Dienstweg nicht beachtet werden, sondern können derartige Anbringen direkt bei der zuständigen Stelle/Behörde eingebracht werden.
Abs 4 legt fest, dass Meldungen gem § 53a zweiter Satz – das sind jene nach § 5 BAK-G (Melderecht) und dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HschG) – keiner Einbringung im Dienstw...