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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 53a Schutz vor Benachteiligung

Stefan Stacher-Ritter

Anmerkung: § 53a dient dem Schutz sogenannter „Whistle Blower“, die im guten Glauben Fälle korruptiver Handlungen zur Meldung bringen und deshalb Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, welche insbesondere ihre Karriere betreffen. Da es sich bei Korruption in der Regel um ein „opferloses Verbrechen“ handelt, es also in den seltensten Fällen ein physisches Opfer gibt, sondern vielmehr die Allgemeinheit unter den Folgen korruptiven Verhaltens zu leiden hat, sind Dienstgeber und Strafverfolgungsbehörden für die Aufklärung und Verfolgung von korrupten Handlungen verstärkt auf Hinweise von Personen angewiesen, die solche in ihrem Arbeitsumfeld unmittelbar selbst erleben oder erlebt haben. Um zu verhindern, dass potentielle Hinweisgeber/Hinweisgeberinnen davor zurückschrecken, bei Wahrnehmung korruptiver Handlungen eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber/die Dienstgeberin zu erstatten, wurde mit § 53a eine gesetzliche Schutzbestimmung geschaffen. Diese gewährt dem Hinweisgeber/der Hinweisgeberin keinen unmittelbaren Rechtschutz im eigentlichen Sinne, sondern ist als besondere Dienstpflicht der Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers/der Dienstgeberin...

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