BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 53 Meldepflichten
Anmerkung: Gem Abs 1 hat der Beamte/die Beamtin jeden Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich seiner/ihrer Dienststelle betrifft, unverzüglich dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin zu melden. Dieser/diese hat nach § 45 Abs 3 vorzugehen. Keine Pflicht zur Meldung besteht gem Abs 1a, wenn diese eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses bedarf (siehe dazu die Ausführungen zu § 45 Abs 4). Der Fall binnen kurzem zu erwartender strafaufhebender, schadensbereinigender Maßnahmen bewirkt jedoch keine Ausnahme von der Anzeigepflicht. Abs 1b enthält jene Voraussetzungen, unter denen der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin eine von Abs 1a abweichende Meldepflicht verfügen kann. Diese Voraussetzungen können etwa bei schweren Straftaten oder bei der Gefahr des Missbrauchs durch ein vorgeschobenes Vertrauensverhältnis vorliegen.
Abs 1c dient der Sicherstellung der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche im Falle einer durch einen Dritten verursachte Dienstverhinderung des Beamten/der Beamtin.
Eine Meldung an die gem § 12 HSchG zuständig...