BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 52 Ärztliche Untersuchung
Anmerkung: § 52 ermöglicht es der Dienstbehörde, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 (Abwesenheit des Beamten/der Beamtin) nicht vorliegen, bei berechtigten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten/der Beamtin diesen/diese anzuweisen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Bestimmung dient dabei grundsätzlich der Vermeidung in der Praxis häufig auftretender langer Krankenstände. Lässt die Untersuchung auf eine dauernde Dienstunfähigkeit schließen, so ist darüber hinaus nach § 14 (Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit) vorzugehen. Unter einem „berechtigten Zweifel“ versteht man dabei bereits jeden begründeten Verdacht eines körperlichen oder geistigen Mangels, der die Dienstleistung beeinträchtigt. Soweit kein Kostenersatz durch einen Sozialversicherungsträger in Betracht kommt, hat der Beamte/die Beamtin die Kosten der Untersuchung selbst zu tragen, da keine Kostenersatz-/Kostentragungspflicht des Bundes normiert ist.